Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Gegenstand:
Die Versicherung deckt Personenschäden bei Unfällen für alle DLRG - Mitglieder ab 10 Jahre bei der Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben sowie bei Ausbildungsveranstaltungen und bei Unfällen auf den unmittelbaren Wegen zu und von versicherten Veranstaltungen. Sachschäden am eigenen Material sind allerdings nur beim Einsatz (nicht bei Übungen und Ausbildungen) versichert.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist unabhängig vom Alter für Teilnehmer an der Anfänger-Schwimmausbildung nicht gegeben. Eltern (Nichtmitglieder), die beim Schwimmunterricht ihrer Kinder zusehen sind nicht versichert. Fahrlässigkeit schließt den Versicherungsschutz nicht aus, bei Vorsatz besteht kein Versicherungsschutz.
Voraussetzung für den Eintritt der Versicherung ist ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfallereignis.
Meldung:
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Versicherungsschutz besteht Kraft Gesetzes.
Leistungen:
Heilbehandlung von Gesundheitsschäden, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Verletztenrente; bei Tod Sterbegeld, Witwen-/Witwerrente, Waisenrente.
Schadenfall:
Aufsuchen eines sogenannten Durchgangsarztes (Unfallarzt). Dort muss angegeben werden, dass es sich um einen Unfall bei der Tätigkeit für die DLRG handelt. Zusätzlich ist die Unfallanzeigevollständig auszufüllen und unterschreiben (Formblatt GUV/UK) durch die zuständige Gliederung innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband/ die zuständige Unfallkasse weiter zu leiten. Bei schweren oder tödlichen Unfällen sofortige Meldung fernmündlich oder per Fax.